140 Zeichen sind zum kotzen
Ich bin ne Frau, ich brauch mehr. *g*
Aber guter Denkanstoß von Ali Utlu. Denn: Meinungsäußerung, was ist erlaubt und wo hat es seine Grenzen. Darf eine Meinungsäußerung überhaupt Grenzen haben? Und ich gestehe, ich bin mir aktuell noch über das Ergebnis vom Artikel überhaupt nicht im klaren. Ernsthaft nicht. Ich bastel mal.
Hintergrund ist gerade der Versuch von ProNRW und ProKöln – eine, sagen wir es mal vorsichtig, Vereinigung rechts“orientierter“ Menschen, die planen, Terry Jones nach Deutschland einzuladen und den Film zu zeigen, der gerade für soviel Aufruhr sorgt. Die Unschuld Mohammeds. Und es geht um die Freiheit von Kunst und Meinung. Wieder mal. Aber hier gibt es drei Punkte, die man getrennt voneinander betrachten muss.
Terry Jones, für die, die ihn nicht kennen, lest mal nach. Ein Mann, der für Geld und Macht vor nichts zurückschreckt. Und dem es auf ein paar tote Menschen hier und da nicht wirklich ankommt, solange er nur Geld verdient. Ein durch und durch unsympathischer Mensch, dessen Ansichten gefährlich sind, denn Menschen, die leicht zuhören, die einfache Lösungen wollen, die verfallen ihm. Darum hat er (wenn auch begrenzten) Erfolg.
ProNRW, ProKöln, zwei Vereinigungen, die als Verfassungsfeindlich eingestuft werden. Und das meiner Meinung nach völlig zu recht.
Das Bundesaußenministerium hat das Bundesinnenministerium gebeten, die Einreise von Terry Jones nicht zuzulassen, weil er – natürlich – wieder eine Runde Marktschreier machen will.
Fangen wir mal an.
Darf Terry Jones in den USA seine Meinung äußern, auch wenn sie Menschenleben gefährdet?
Das wird ihm verfassungsrechtlich garantiert und es ist auch nie wirklich ernsthaft versucht worden, ihn davon abzuhalten. Er hat sich im Laufe der Zeit wunderbar selbst demaskiert, alleine seine Aktionen auf Friedhöfen, wo er bewusst Beerdigungen mit Hassparolen gestört hat, haben ihm nicht unbedingt treue Fans eingebracht. Ihm folgt im wesentlichen nur noch seine Familie und ein paar Verirrte. Ihm wird nicht mehr zugehört.
Auch hier hat er ohne Maß und Ziel seinen Bedürfnissen, Gelüsten, was auch immer, freien Lauf gelassen, und seine eigene Gemeinde hat ihn geschasst. Weil es wirklich nur noch ekelhaft ist, was er von sich gibt.
Und hier ist ein sehr positives Beispiel von freier Meinungsäußerung. Die Leute stellen sich selbst ins Aus. Es ist eine Zeitlang nahezu unerträglich, ihnen zuzuhören, weil sie so unglaublich dummes Geschwafel von sich geben, dass es einem körperliche Schmerzen bereitet. Doch: Dieses Geschwafel wird früher oder später von den meisten als solches erkannt. Und die Leute wenden sich dann ab. *seufz* meist, um dem nächsten Schwafler hinterherzulaufen.
Aber Fazit ist: Er darf seinen Sermon in den USA verbreiten, er ist dort von der sehr weit gefaßten Meinungsäußerung geschützt.
Düfen ProNRW und ProKöln den Film im Rahmen der Meinungsfreiheit/Kunstfreiheit zeigen?
Beide Vereinigungen sind als verfassungsfeindlich eingestuft. Aber darf man bei der Meinungsfreiheit nach dem Zweck fragen, den diese Äußerung hat? Und es dann verbieten? Denn das liegt ja den meisten Dingen zugrunde: Jemand äußert etwas mit einem bestimmten Zweck und jemand anders möchte es verbieten.
Grundsätzlich: Ja, der Film darf gezeigt werden. Aber NICHT von diesen beiden Vereinen. Denn sie sind verfassungsfeindlich. Sie wollen unsere Demokratie stürzen. Ich würde genau hier die Grenze ziehen, wo freie Meinungsäußerung endet und der Schutz des Staates Vorrang haben muss.
Die Grenzen der freien Meinungsäußerung sind fragil. Zu leicht können sie unterbunden werden, weil irgendwem nicht gefällt, was ein anderer äußert. Die Pressekammer Hamburg und der Buskeismus – all das sind horrende Negativbeispiele für eine Fehleinschätzung des Wertes der freien Meinungsäußerung. Eine Demokratie und ein Staat lebt davon, dass seine Bürger ihre Meinung ohne Furcht vor Repressalien äußern können.
Doch dieser Schutz kann sich nicht auf die Individuen erstrecken, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, genau dieses Gebilde, dass sie schützt, zu stürzen. Das ist genau das, was ProNRW und ProKöln versuchen. Sie berufen sich auf Freiheiten, die ihnen vom Grundgesetz her zustehen, ohne die Pflichten erfüllen zu wollen, weil sie den Staat nicht anerkennen.
Fazit:
Gegen das Zeigen dieses Films z.b. im Rahmen einer Aufklärungskampagne über Fundamentalismus oder von mir aus auch einfach mal so – da ist nichts gegen einzuwenden. Ja, der Film ist grottenschlecht. Ja, der Film verhöhnt Mohammed.
Aber auch: Ja, der Film ist ein grandioses Beispiel für religiösen, christlichen Fundamentalismus, der so strunzdumm ist, dass man bei der Erwähnung des Filmtitels schon Zahnweh bekommt.
Aber wenn ihn Vereinigungen zeigen, deren Ziel es ist, diesen Staat kaputtzumachen, dann dürfen sie das nicht. Dann ist das vom Recht auf freie Meinungsäußerung nicht mehr gedeckt.
Darf das Außenministerium Terry Jones die Einreise verweigern oder stellt dies einen Eingriff in die Meinungsäußerung dar?
Terry Jones ist Amerikaner. Die Verfassung garantiert aber die Schutzrechte nur für die Bewohner (nicht Bürger, da gibts Unterschiede) Deutschlands, die sich hier legal (!) aufhalten. Das heißt, die Verfassung ist für ihn nicht anwendbar.
Er hält sich hier nicht legal auf, selbst wenn er illegal einreist, hat er keinerlei Anspruch auf die verbrieften Rechte des Grundgesetzes. Hey, das war noch am leichtesten zu beantworten.
Fazit:
Selbstverständlich darf das Innenministerium einem ausländischen Staatsbürger die Einreise verweigern, wenn er so offensichtlich gegen die Verfassung verstoßen will. Das ist in keiner Sekunde von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
/update
Und ich gestehe, ich bin grad von mir selbst überrascht. *g*
Veröffentlicht am 16. September 2012, in Allgemein. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink. 7 Kommentare.
Hm. Darf man den Film (nur) aus den „richtigen“ Gründen zeigen? Zählen die Motive des Zeigens bei einem Machwerk, dass offensichtlich nur dazu dient, zu provozieren? Ist der Film nach deutschem Recht illegal, weil er bzw. seine Vorführung evtl. den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt?
Zitat von dejure.org:
(§ 130
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.(Zitat Ende)
Ich bin kein Jurist, aber (1)2. ist hier wahrscheinlich durch den Film erfüllt. Religöse Gruppe? Check. böswillig verächtlich machen? Check (AFAICT). öffentlichen Frieden stören? Würde ich durch einen Angriff auf eine deutsche Botschaft (deutsches Staatsgebiet!) als erfüllt ansehen.
Ich denke, der Film darf in Deutschland nicht gezeigt werden, egal aus welchem Grund, außer einem Publikum, das die juristische Relevanz beurteilen muss.
Mein Kommentar von vorhin ist irgendwie weg…
Kurz gesagt, denke ich, dass der Film den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt, und daher in Deutschland nicht gezeigt werden darf (und sowieso nicht gezeigt werden sollte).
Hm, nix im Backebd. Sorry. 😦
Volksverhetzung als Tatbestand ist dünnes Eis. Es steht das immer die Frage im Raum, wie erwachsen und selbständig der Staat seinen Bürger sein läßt.
Ich hab mit drm Tatbestand ein grundsätzlicheso Probleme, wollte das aber nicht auch noch was drüber schreiben
Das mach ich morgen 🙂
http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html
geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören? check
gegen eine religiöse Gruppe? check
böswillig verächtlich machen? check
ich denke, der Tatbestand ist erfüllt.
Volksverhetzung ist natürlich nicht einfach, es ist bedeutend schwieriger zu beurteilen als etwa Körperverletzung, und steht schnell im Konflikt mit freier Meinungsäußerung.
Im Sudan ist es wegen des Films zu einem Angriff auf die deutsche Botschaft gekommen – ich würde sagen, damit ist der öffentliche Frieden eindeutig gestört. Auch die Genese des Films läßt die Absicht zur Provokation sichtbar werden, was zum Beispiel bei den Karikaturen ja deutlich anders liegt.
sorry, war im spamfilter gelandet. *grummel*
http://dejure.org/gesetze/StGB/166.html
Trifft es meiner Ansicht nach genau und wird auch auf diesen Film, bzw. seinen Trailer, denn der Film ist glaub ich noch gar nicht vollständig zu sehen, anwendbar sein.
Grmbl… schon wieder mein Kommentar von heute morgen weg…
http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html der könnte auch passen, vor allem 2.