Arbeitsrecht – Frage
Arbeitsbeginn 1.1.2018. Probezeit 6 Monate.
3 Tage krank wegen Hexenschuß (keine Chance auch nur zu laufen).
Jetzt 6 Wochen krank wegen Arbeitsunfall. Bänderriss.
Arbeitgeber kündigt aufgrund der Krankheitstage innerhalb der Probezeit.
Kann man was machen?
Veröffentlicht am 26. März 2018, in Ärgerliches. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink. 8 Kommentare.
Jupp, darf man, da Probezeit und kein „normaler“ Kündigungsschutz.
Guckstu zum Beispiel hier:
https://www.ra-croset.de/wissensswertes/kuendigung-in-der-probezeit/
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/arbeitgeber-darf-kuendigen-auch-bei-arbeitsunfall-in-probezeit_76_173332.html
http://blog.rechtsanwalt-ackermann.de/arbeitgeber-darf-kundigen-%E2%80%93-auch-bei-arbeitsunfall-in-der-probezeit/
Ach ja – Happy Birthday!
Jain, hat der Betroffene einen guten Anwalt, kann man was machen, da man nicht wegen Krankheit gekündigt werden kann. Hat der Arbeitgeber das irgendwo beweisbar getan, kann er belangt werden.
Aber er kann natürlich, da in der Probezeit, eine unbegründete Kündigung nachschieben.
In solchen Fällen läuft es meist darauf hinaus, dass der Gekündigte wegen des Fauxpas eine kleine Abfindung bekommt.
Der Arbeitgeber darf nicht wegen der Krankheit kündigen. Es besteht sogar Anspruch auf Lohnfortzahlung trotz der Kündigung. Okay, bei der Krankheitsdauer ist eh die BG in der Pflicht. Vor allem wenns ein Arbeitsunfall war.
Der AG darf aber wegen anderen Gründen, oder sogar ohne Grund ordentlich kündigen. Davor schützt die Krankheit nicht. In manchen Fällen sah hier auch schon das Gericht die Beweislast beim AG. Er musste nachweisen, dass er auch ohne Krankheit kündigen wollte.
Die Frage ist nur: Was hast Du von einem Rechtsstreit? Du brauchst nen guten Arbeitsrecht-Anwalt und hast jede Menge Stress. Ist es das für Dich Wert?
„Der Arbeitgeber darf nicht wegen der Krankheit kündigen.“
Das ist so pauschal nicht richtig.
Bei Langzeiterkrankungen ist eine Kündigung aufgrund der Dauer der Arbeitsunfähigkeit möglich. Dazu gibt es ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht aus April 1992.
Bei Kurzzeiterkrankungen gilt nach Einsetzen des Kündigungsschutzes grundsätzlich erst mal, dass ein gelber Schein kein Grund für eine Kündigung ist, so lange der Arbeitnehmer keinen weiteren Anlass zur Kündigung gibt. Bspw. „krankfeiern“.
Bei immer wieder auftretenden kurzzeitigen Krankschreibungen gilt aber:
„Wann kann Ihr Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen?
Nach der Rechtsprechung müssen die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen, damit eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist (fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam):
Es müssen zum Zeitpunkt der Kündigung Tatsachen vorliegen, die die Prognose weiterer Erkrankungen des Arbeitnehmers in dem bisherigen Umfang rechtfertigen. Diese Voraussetzung heißt „negative Gesundheitsprognose“.
Es muß feststehen, daß die zu erwartenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen. Eine solche Interessenbeeinträchtigung liegt vor allem dann vor, wenn es aufgrund der Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu Störungen des Betriebsablaufs oder zu erheblichen Belastungen des Arbeitgebers mit Lohnfortzahlungskosten kommt.
Schließlich muß eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Sie muß zugunsten des Arbeitgebers ausgehen, d.h. sie muß ergeben, daß ihm bei einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Krankheitsursachen, der Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer und des Lebensalter des Arbeitnehmers die oben festgestellte Beeinträchtigung seiner Interessen (siehe Punkt 2.) nicht mehr weiter zugemutet werden kann.
Wie gesagt müssen diese drei Voraussetzungen allesamt vorliegen. Fehlt auch nur eine, ist die Kündigung unwirksam.“
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Krankheitsbedingt.html#tocitem1
Besteht eine schlechte Prognose, also mit weiteren häufigen Kurzzeiterkrankungen zu rechnen ist die zu ähnlichen Fehlzeiten führen, ist eine Kündigung wegen Krankheit zudem gerechtfertigt, wenn durch die Krankheit mehr als 6 Wochen Fehlzeiten pro Jahr anfallen.
Dass man nicht wegen Krankheit gekündigt werden kann, ist also ein Mythos.
(Landesarbeitsgericht Mainz 2011, Az.: 5 Sa 152/11)
Ihr vergesst die Probezeit.
Da kann ich jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.
Nein, vergessen wir nicht. Das Thema Probezeit ist mit deiner ersten Antwort bereits erledigt gewesen.
Sorry, hatte es eher auf diesen Fall bezogen, und nicht Pauschal. War schlecht formuliert. Die Hürden für eine Kündigung bei Krankheit sind deutlich höher, als der AG in diesem Fall gesprungen ist, wie Du ja auch dargelegt hast.
Die Frage die ich mir Stelle: Ist es unerheblich, ob die Krankheit durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde?