Die schwierige Frage nach Gleichstellung :-)


Wie offensichtlich viele andere auch, habe ich eine Beschwerde bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingereicht, als das Horstl seine Männerclique da vorgestellt hat. Möge der liebe Herrgott bewahren, dass in seinem Heimatministerium Frauen anderes tun als Kaffeekochen oder Akten numerieren.

Die haben geantwortet. Und die Antwort ist so grandioses Beamtensprech, das will ich keinem vorenthalten *g*

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 27. März 2018 an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie kritisieren hierin die männerdominierte Zusammensetzung der Führungsriege eines Bundesministeriums.

Um den Anteil von Frauen in Führungspositionen im öffentlichen Dienst zu erhöhen, trat am 1. Mai 2015 das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen (FüPoG) in Kraft.

Bezüglich der Anwendung der Gleichstellungsvorschriften ist zunächst zu unterscheiden zwischen den parlamentarischen und den beamteten Staatssekretären und Sekretarinnen.

Parlamentarische Staatssekretäre und Staatssekretärinnen stehen zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Gemäß § 2 ParlStG werden sie vom Bundespräsidenten ernannt, wobei die Bundeskanzlerin dem Bundespräsidenten die Ernennung im Einvernehmen mit dem Bundesminister vorschlägt, für den der Parlamentarische Staatssekretär tätig werden soll. Verbindliche Quoten oder Zielvorgaben für Ernennung von Frauen gibt es hierbei nicht.

Bei den beamteten Staatssekretären und Staatssekretärinnen handelt es sich hingegen um sogenannte politische Beamte (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz – BBG). Sie bekleiden Ämter, zu deren Ausübung die fortdauernde Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung erforderlich ist. Auch für so genannte politische Beamte wie Staatssekretäre gelten die allgemeinen Regeln des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG). Der Wortlaut des BGleiG enthält keine Hinweise darauf, dass das Gesetz auf bestimmte Arten von Beschäftigten nicht oder nicht in vollem Umfang anzuwenden ist. Im Gegenteil sprechen die Formulierungen des Gesetzes für eine umfassende Geltung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BGleiG gilt das Gesetz für „alle Beschäftigten“ in der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung unabhängig von ihrer Rechtsform sowie in den Gerichten des Bundes (vgl. insoweit auch die Rechtsprechung des VG Berlin, Urteil vom 08. Mai 2014 – 5 K 412.12 –).

Im Gegensatz zum Bundesgremienbesetzungsgesetz, das eine feste Geschlechterquote von 30 Prozent seit Anfang 2016 bei Neubesetzungen für Gremien vorsieht, in denen dem Bund mindestens drei Sitze zustehen, enthält das BGleiG keine feste Geschlechterquote. Stattdessen sind hierin verpflichtende Zielvorgaben festgelegt. Ferner wird die Bundesverwaltung angewiesen, im Gleichstellungsplan konkrete Zielvorgaben für den Frauen- und Männeranteil auf jeder einzelnen Führungsebene festzulegen.

Gemäß § 8 Abs. 1 BGleiG sind Frauen im öffentlichen Dienst auch auf Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben bei Einstellung und beruflichem Aufstieg von der Dienststelle bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie unterrepräsentiert sind. Voraussetzung für die Bevorzugung ist, dass Bewerberinnen die gleiche Qualifikation aufweisen wie ihre männlichen Mitbewerber. Insoweit gilt auch hier der Grundsatz der  Bestenauslese für die Einstellung im öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 2 GG). Die Bevorzugung einer Bewerberin gegenüber einem Bewerber ist hingegen ausgeschlossen, wenn rechtlich schützenswerte Gründe überwiegen, die in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegen.

Ob und in wieweit diese Vorgaben im jeweiligen Ministerium eingehalten wurden, ist am konkreten Einzelfall zu bestimmen, über den uns leider keine konkreten Informationen vorliegen.

Die Überprüfung und Geltendmachung möglicher verletzter Rechte bei der Benennung der Posten vor Gericht ist in Deutschland bisher lediglich beim Vorliegen einer Individualrechtsverletzung möglich. Eine Popularklage, d.h. eine Klage, die von jemandem erhoben wird, der nicht unmittelbar betroffen ist, existiert in Deutschland hingegen – auch  in Form einer Verbandsklage – nicht. Dies bedeutet, dass eine gerichtliche Überprüfung der Ernennung der beamteten Staatssekretäre nur durch eine nicht ernannte Bewerberin angestrengt werden kann.

Wir hoffen, Ihnen damit aufs Erste weitergeholfen zu haben und verbleiben

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

tl;dr:

Parlamentarische Staatssekretäre werden von der Gleichstellungsgesetzgebung zwar unter gewissen Bedingungen geschützt, aber der Minister hat, da es *seine* Staatssekretäre sind, die mit ihm auch die Posten verlieren, das letzte Wort.

Ob die Bedingungen der Frauenquoten-Gesetzgebung eingehalten wurde, kann die Anti-Diskriminierungsstelle aber nicht sagen, weil das Heimatministerium schlichtweg die Mitarbeit verweigerte.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

Veröffentlicht am 6. April 2018, in Innenpolitisches, politisches. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink. 3 Kommentare.

  1. Naja, wo kämen wir auch hin, wenn ein Gleichstellungsgesetz, bzw. Verstöße gegen dasselbe, von Amtswegen geahndet würden.

    Und wenn’s da keine Ausnahmen gäbe…

  2. Lochkartenstanzer

    Das Gleichstellungsgesetz mit seiner festen Quote ist großer Murks.

    Denn weder Schniedel noch Muschi sind eine Qualifikation für einen Job, außer vielleicht im sogenannten ältesten Gewerbe der Welt.

    Wichtiger wäre es gewesen nachzuiprüfen, welche Sachkunde die Leute haben.

    • ein anderer Stefan

      Sachkunde? Wenn Horsti da Posten für seine Bazis zu vergeben hat, geht es ums Parteibuch. Wo kämen wir denn da hin, wenn Minister und politische Beamte nach Sachkunde ausgewählt würden? Die würden ja womöglich ideologiefreie Politik machen wollen, das geht natürlich gar nicht.

      Das Foto von dieser Herrenriege zeigt allerdings sehr deutlich, wo die Politik in Deutschland steht. Das Innenministerium wird von Männern ab Mitte 40, eher ab Mitte 50 in graublauen, schlecht sitzenden Anzügen geführt, Chef ist ein bigotter, abgehalfterter Landespolitiker im Rentenalter, der sich den Rechtsextremen anbiedert. Und diese Herrenriege soll uns nun erklären, was Heimat ist? Die sind für innere Sicherheit zuständig? Die stellen sich hin und sagen, der Islam gehört nicht zu Deutschland? In einer Führungsriege, der keine Frau angehört, der (zumindest augenscheinlich) kein Mensch mit Migrationshintergrund angehört, der kein Mensch mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen angehört? Diese Truppe soll den inneren Zusammenhalt im Land befördern? Wo sie schon optisch 2/3 der hier lebenden Menschen nicht repräsentieren? Au weia. Oder um ein viel zitiertes Dichterwort zu bringen: „Denk ich an Deutschland in der Nacht, / Dann bin ich um den Schlaf gebracht“. Diese Truppe steht jedenfalls nicht für eine Weiterentwicklung unseres Landes hin zu einer wirklichen Gleichberechtigung und einer egalitären Gesellschaft, ganz im Gegenteil.

warf folgenden Kuchen auf den Teller